Zum einen kann nämlich bis zur Unterzeichnung des Inventars auf Antrag der Erben eine neue Schätzung angeordnet werden (vgl. § 192 Abs. 1 EG ZGB). Das hätte allerdings den Nachteil, dass das Inventar (noch) nicht unterzeichnet werden kann. Deshalb ist zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, das Inventar wohl zu unterzeichnen, aber einen Vorbehalt oder eine Einwendung anzubringen (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB). In diesem Zusammenhang liest sich auch § 174 Abs. 2 StG, wonach Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, festzustellen und im Inventar anzumerken sind.