Diesbezüglich ist die Untersuchungsmaxime begrenzt. d) Nicht von der Hand zu weisen ist, dass Erben im Rahmen der Erbschaftsverhandlung vor der Amtschreiberei häufig zum ersten Mal genauere Kenntnis von den Nachlassgegenständen und ihren Schätzungen erhalten. Man könnte auch kaum verlangen, dass jeder Erbe im Voraus weitreichende Erhebungen bezüglich der Schätzungen anzustellen habe. Aber gerade für den Fall, wo gegenüber den Schätzungen Vorbehalte bestehen, sieht das Gesetz Lösungen vor. Zum einen kann nämlich bis zur Unterzeichnung des Inventars auf Antrag der Erben eine neue Schätzung angeordnet werden (vgl. § 192 Abs. 1 EG ZGB).