Daraus folgt, dass das steuerliche Erbschaftsinventar mit der entsprechenden Veranlagung vom zivilrechtlichen Inventar abweichen kann, wenn die Veranlagungsbehörde die von den Erben vorgeschlagenen Schätzungswerte nicht anerkennt. Auf der anderen Seite können sich die Erben nach der Unterzeichnung grundsätzlich nicht mehr auf die Unrichtigkeit der von ihnen anerkannten Schätzungen berufen. Es kommt der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit gleich, wenn sie ein Inventar unterzeichnen, ohne sich von den tatsächlichen Gegebenheiten selber überzeugt zu haben. Diesbezüglich ist die Untersuchungsmaxime begrenzt.