Was die vorliegende Sachlage betrifft, anerkennt der Erbe mit Unterzeichnung des Inventars die darin enthaltenen Verkehrswerte. Für die Steuerverwaltung sind diese Werte allerdings nur insofern bindend, als nicht nachträgliche Feststellungen die Unrichtigkeit ihrer Voraussetzungen ergeben (vgl. auch Locher, a.a.O., S. 380 mit Hinweis). Daraus folgt, dass das steuerliche Erbschaftsinventar mit der entsprechenden Veranlagung vom zivilrechtlichen Inventar abweichen kann, wenn die Veranlagungsbehörde die von den Erben vorgeschlagenen Schätzungswerte nicht anerkennt.