Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerabmachung, welche die materielle Gestaltung der Steuerforderung betrifft, sondern lediglich um eine besondere Art der Tatsachenermittlung. Eine solche Verständigung darf nur stattfinden, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des materiellen Steuerrechts steht (Locher, a.a.O., S. 379 f.). Was die vorliegende Sachlage betrifft, anerkennt der Erbe mit Unterzeichnung des Inventars die darin enthaltenen Verkehrswerte.