Damit wird das Institut Mitwirkungspflicht umschrieben. Anstatt den massgebenden Sachverhalt durch amtliche Untersuchung unter Benützung der gesetzlichen Feststellungsmittel zu eruieren, nimmt die Veranlagungsbehörde auch etwa Bestand und Beschaffenheit einzelner Tatsachen nach Massgabe einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung als gegeben an (sog. Verständigungsprinzip in der Steuerverwaltung). Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerabmachung, welche die materielle Gestaltung der Steuerforderung betrifft, sondern lediglich um eine besondere Art der Tatsachenermittlung.