Dabei sind insbesondere auch Tatsachen, die für eine Entlastung des Steuerschuldners sprechen, in Betracht zu ziehen, und zwar auch dann, wenn jener sie nicht ausdrücklich hervorgehoben hat (Locher, a.a.O., S. 378). Die Untersuchungspflicht ist aber nicht unbegrenzt. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätzlich von sich aus anbringt (Locher, a.a.O., S. 378). Damit wird das Institut Mitwirkungspflicht umschrieben.