Die Steuerbehörde setzt alsdann im Einschätzungsverfahren Bestand und Umfang der Steuerforderung fest (Veranlagungsverfügung). Im Prinzip einigen sich die Erben und die Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Amtschreiberei und weiterer Hilfsorgane auf einen bestimmten Verkehrswert. Obwohl nirgends ausdrücklich festgelegt, muss aber auch im kantonalen Einschätzungsverfahren die Untersuchungsmaxime gelten. Das heisst, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt abzuklären hat. Dabei sind insbesondere auch Tatsachen, die für eine Entlastung des Steuerschuldners sprechen, in Betracht zu ziehen, und zwar auch dann, wenn jener sie nicht ausdrücklich hervorgehoben hat (Locher, a.a.O., S. 378).