O., § 51 N. 13). Dieses Taxationssystem kommt vor allem bei den Direkten Einkommenssteuern zur Anwendung. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich unzweifelhaft um eine gemischte Veranlagung. Mit ihrer Unterschrift zum Erbschaftsinventar deklarieren die Erben einerseits alle ihnen bekannten Nachlassgegenstände. Zum anderen geben sie auch eine diesbezügliche (Verkehrswert-) Schätzung an - in Kenntnis, dass die Veranlagung danach erfolgen wird. Die Steuerbehörde setzt alsdann im Einschätzungsverfahren Bestand und Umfang der Steuerforderung fest (Veranlagungsverfügung).