die zuständige Behörde überprüft die Selbstveranlagung nachträglich (vgl. auch Locher, System des Steuerrechts, 1995, § S. 384 ff.). Bei der amtlichen Veranlagung - der zweiten Form - nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung von sich aus vor, ohne dass es eines vorausgehenden Handelns des Steuersubjektes bedarf (vgl. Locher, a.a.O., S. 386 f.). Wenn diese beiden Elemente kombiniert werden, spricht man drittens von gemischter Veranlagung. Dabei deklariert das Steuersubjekt seine Steuerfaktoren, die Steuer wird aber nach durchgeführter Untersuchung von Amtes wegen festgesetzt (vgl. Höhn, a.a.O., § 51 N. 13).