Auszugehen ist davon, dass die Erben das Inventar unterzeichnet und die Schätzung ausdrücklich anerkannt haben. c) Grundsätzlich gibt es für die Veranlagung einer Steuer drei Möglichkeiten (vgl. dazu Höhn, Steuerrecht Band II, 1999, § 51 N. 11 ff.): Zum einen gibt es die Selbstveranlagung, bei der das Steuersubjekt den steuerbaren Betrag berechnet und die Steuer von sich aus abliefert; die zuständige Behörde überprüft die Selbstveranlagung nachträglich (vgl. auch Locher, System des Steuerrechts, 1995, § S. 384 ff.).