Damit steht zwar fest, dass die Bemessungsgrundsätze für das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar grundsätzlich identisch sind. Es lässt sich also grundsätzlich nichts daran aussetzen, wenn bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe auf das (zivilrechtliche) Erbschaftsinventar abgestellt wird. Zu erörtern bleibt im Folgenden jedoch noch die Überprüfbarkeit einer Verkehrswertschätzung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Auszugehen ist davon, dass die Erben das Inventar unterzeichnet und die Schätzung ausdrücklich anerkannt haben.