Als Ausnahme davon ist im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke und Fahrhabe unter Umständen der Ertrags- oder der Nutzwert anwendbar. Für die Bemessung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist § 220 Abs. 1 StG anwendbar, welcher den Verkehrswert für massgebend erklärt. In Anwendung von § 173 Abs. 3 StG ist es unzweifelhaft gerechtfertigt, auch beim Steuerinventar auf die obengenannten Bemessungsgrundsätze der Inventarisationsverordnung abzustellen. Allfällige Abweichungen könnten sich höchstenfalls aus § 220 Abs. 2 und 3 StG ergeben. Damit steht zwar fest, dass die Bemessungsgrundsätze für das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar grundsätzlich identisch sind.