Zusammenfassend gilt, dass der Verkehrswert festzustellen ist, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 40 InvV). Diese Regel gilt für Bauland (§ 44 InvV: ortsüblicher Preis), Wohngebäude (§ 45 InvV: baulicher Zustand), allenfalls landwirtschaftliche Grundstücke (§ 49 InvV), Fahrhabe (§ 54 Abs. 3 InvV) sowie Wertpapiere und Edelmetalle (§ 55 InvV: Kurs- und Handelswert). Als Ausnahme davon ist im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke und Fahrhabe unter Umständen der Ertrags- oder der Nutzwert anwendbar.