Für die zivilrechtliche Seite überlässt der Bund die Inventarisation einschliesslich den Schätzungen den Kantonen (vgl. Art. 553 ZGB). Gemäss § 193 EG ZGB erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften bezüglich der Schätzungsgrundsätze. Der Regierungsrat hat diese Kompetenz in der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (InvV, BGS 212.331) wahrgenommen. Zusammenfassend gilt, dass der Verkehrswert festzustellen ist, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 40 InvV).