Es erscheint gerechtfertigt, diese Frage in Ergänzung der bisherigen Praxis vertieft zu erörtern. b) Im Regelfalle - unter dem Vorbehalt von § 173 Abs. 3 StG - gilt im Kanton Solothurn, dass das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar, welches unter Mitwirkung der Amtschreiberei entstanden und von den Erben unterzeichnet worden ist, bis zur Eröffnung der Veranlagung identisch sind, unbesehen davon, ob auch eine Teilung der Erbschaft erreicht werden konnte. Diese Identität gilt auch für die im Inventar vorgenommenen Schätzungen: Für die zivilrechtliche Seite überlässt der Bund die Inventarisation einschliesslich den Schätzungen den Kantonen (vgl. Art.