Soweit der Rekurrent dies vorliegend geltend machen will, ist seine Beschwerde abzuweisen. Weniger deutlich äussert sich das besagte Urteil zum zweiten Punkt, ob bei der Steuerveranlagung vom Schätzungswert gemäss Erbschaftsinventar abzuweichen ist, wenn dieser mit dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich nicht übereinstimmt bzw. ob dieser Einwand überhaupt zu hören ist. Es erscheint gerechtfertigt, diese Frage in Ergänzung der bisherigen Praxis vertieft zu erörtern.