Was den ersten Fall der (z.B. konjunkturellen) Wertverminderung betrifft, kann vollumfänglich auf das zitierte Urteil abgestellt werden. Die klare gesetzliche Regelung (§§ 219, 220 und 227 StG) lässt keine andere Lösung zu, als dass bei der Bemessung auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbganges abzustellen ist. Nachträgliche Änderungen des Verkehrswerts haben bei der Bemessung der Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe unberücksichtigt zu bleiben. Soweit der Rekurrent dies vorliegend geltend machen will, ist seine Beschwerde abzuweisen.