Es besteht in solchen Fällen gemäss Ansicht des Steuergerichts kein Spielraum für eine nachträgliche Verkehrswertkorrektur. Unklar bleibt, ob in jenem Verfahren gerügt wurde, dass sich der Verkehrswert seit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges bis zur Unterzeichnung des Inventars (z.B. aus konjunkturellen Gründen) vermindert hatte und dass die Bemessung nach dem geringeren Wert zu erfolgen habe, oder ob geltend gemacht wurde, dass - für den Zeitpunkt des Erbganges - ein zu hoher Verkehrswert ins Inventar aufgenommen worden wäre. Was den ersten Fall der (z.B. konjunkturellen) Wertverminderung betrifft, kann vollumfänglich auf das zitierte Urteil abgestellt werden.