Es kam zum Schluss, dass der Wert (einer Liegenschaft) im Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Erben den Verkehrswert im Erbschaftsinventar ausdrücklich als richtig anerkannt haben. Es besteht in solchen Fällen gemäss Ansicht des Steuergerichts kein Spielraum für eine nachträgliche Verkehrswertkorrektur.