Nr. Y. sei nicht die Schätzung von Fr. 778’850.-- massgebend, sondern ein Verkehrswert von etwa Fr. 600’000.--. a) Letztmals hatte das Kantonale Steuergericht am 22. September 1997 Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit eine Schätzung anfechtbar ist, wenn das entsprechende Erbschaftsinventar bereits unterzeichnet worden ist (KSGE 1997 Nr. 14). Es kam zum Schluss, dass der Wert (einer Liegenschaft) im Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Erben den Verkehrswert im Erbschaftsinventar ausdrücklich als richtig anerkannt haben.