Als Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben ist. Die Eröffnung der Veranlagung für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer war zwar fehlerhaft, brachte aber dem Rekurrenten keine Nachteile. 4. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, für die Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. sei nicht die Schätzung von Fr. 778’850.-- massgebend, sondern ein Verkehrswert von etwa Fr. 600’000.--.