Weil vorliegend mit der Amtschreiberei die unzuständige Behörde verfügt hat, ist die Eröffnung der Veranlagung mangelhaft. Dem Rekurrent ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen, nachdem er innert der Rechtsmittelfrist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache eingelegt hat. Die zuständige Behörde konnte auf die Veranlagung zurückkommen und selber einen Einspracheentscheid fällen, womit der Mangel geheilt wurde. Als Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben ist.