Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechendes Visum der Kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Beleg 4 c). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Amtschreiberei Olten-Gösgen ihre Kompetenz überschritten hat, indem sie dem Rekurrenten die selbst erstellte Veranlagung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ohne Genehmigung seitens der Steuerverwaltung eröffnet hat; sie darf - wie oben festgestellt - die Veranlagung nur eröffnen, nicht jedoch selber verfügen. Weil vorliegend mit der Amtschreiberei die unzuständige Behörde verfügt hat, ist die Eröffnung der Veranlagung mangelhaft.