Die Amtschreiberei wirkt bloss vorbereitend mit. In § 2 Abs. 2 der Steuerverordnung Nr. 4 ist hierzu festgehalten, dass die Amtschreiberei die Veranlagungen dieser Nebensteuern eröffnet. Diese Praxis, wonach die Amtschreiberei die Veranlagung eröffnet, lässt sich solange aufrecht erhalten, als die Steuerverwaltung die von der Amtschreiberei erstellte Kostenrechnung vorgängig visiert und genehmigt. Dadurch bleibt die Steuerverwaltung verfügende Behörde, auch wenn der Entscheid schliesslich durch die Amtschreiberei - quasi als verlängerter Arm der Steuerverwaltung - eröffnet wird. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechendes Visum der Kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Beleg 4 c).