Nach der Genehmigung durch die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet die Amtschreiberei die Veranlagungen den Abgabepflichtigen (vgl. § 1 ff der Steuerverordnung Nr. 4, BGS 614.159.04). Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige und das Finanz-Departement bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 242 StG). c) An dieser Stelle ist zu erörtern, ob die geschilderte Praxis überhaupt gesetzeskonform ist. § 241 StG besagt eindeutig, dass Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern von der Kantonalen Verwaltung veranlagt werden. Die Amtschreiberei wirkt bloss vorbereitend mit.