In der Praxis geht dies so vor sich, dass die Amtschreiberei fortlaufend solche Rechtsgeschäfte, die Nebensteuern begründen, der Steuerverwaltung meldet. Insbesondere bereitet sie auch die Veranlagung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuern vor, indem sie die steuerbaren Erbteile bzw. Vermächtnisse, die entsprechende Steuerklasse und - daraus resultierend - die jeweiligen Steuerbetreffnisse feststellt und der Kantonalen Steuerverwaltung anzeigt. Nach der Genehmigung durch die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet die Amtschreiberei die Veranlagungen den Abgabepflichtigen (vgl. § 1 ff der Steuerverordnung Nr. 4, BGS 614.159.04).