617 ZGB). Für die vorliegende Rechtssache ist die Erkenntnis wichtig, dass das Erbschaftsinventar, welches vorab zivilrechtliche Wirkungen zeitigt, auch der Vorbereitung der Steuerveranlagung dient (§ 241 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung erstellt also selber kein separates Steuerinventar. In der Praxis geht dies so vor sich, dass die Amtschreiberei fortlaufend solche Rechtsgeschäfte, die Nebensteuern begründen, der Steuerverwaltung meldet.