ZGB, SR 210), welches vom Gemeindepräsident aufgenommen wurde, ausgefertigt, allenfalls ergänzt und korrigiert. Sodann dient diese bereinigte Fassung als Grundlage für die Bemessung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer gemäss §§ 217 ff. und 223 ff. StG. In diesem Sinne dient das (zivilrechtliche) Sicherungsinventar mitsamt Verkehrswertschätzungen per Todestag als Steuerinventar. Schliesslich wird - bei mehreren Erben - ein Erbteilungsvertrag unter behördlicher Mitwirkung angestrebt (vgl. Art. 609 ZGB), bei dem in der Regel die inventarisierten Schätzungswerte angerechnet werden (vgl. Art. 607 Abs. 2 i.V.m. 617 ZGB).