die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet. Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als Erbschaftsinventar (§ 173 Abs. 3 StG). b) Nach dem Gesagten wird klar, dass die Aufgabe der Amtschreiberei bezüglich der Inventarisation eine dreifache ist: Vorab wird das Sicherungsinventar (vgl. Art. 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB, SR 210), welches vom Gemeindepräsident aufgenommen wurde, ausgefertigt, allenfalls ergänzt und korrigiert.