Richter zu weisen (§ 192 Abs. 3 EG ZGB). In allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest (§ 219 EG ZGB). Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen (§ 222 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss § 241 Abs. 1 StG werden Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer von der Kantonalen Steuerverwaltung veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.