Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten keine Einigung erzielt werden konnte (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen. Grundstücke sind durch die Bezirksschätzungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.111) neu zu schätzen (§ 192 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an den [Zivil-] Richter zu weisen (§ 192 Abs. 3