Schliesslich ist im Rahmen des Kostenentscheides über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Erw. 6). Vorab wird - auch zum besseren Verständnis - das Verfahren erläutert, wie im Kanton Solothurn Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer veranlagt werden, und es wird die Frage nach der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens beantwortet (Erw. 3). 3.a) Im Kanton Solothurn wird nach jedem Todesfall, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; EG ZGB, BGS 211.1). Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor (§ 179 Abs. 1 EG ZGB).