Materiell zu prüfen ist, ob eine Erbenerklärung, dergemäss der Verkehrswert einer Liegenschaft bezüglich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkannt wird, für die Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer unumstösslich ist oder ob allenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen bei der Steuerveranlagung vom Inventarswert abzuweichen ist (Erw. 4). Danach ist zu untersuchen, ob die Forderung Wegleiter (mindestens teilweise) zu passivieren ist (Erw. 5), obwohl der Alleinerbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars mit der Unterzeichnung anerkannt hat. Schliesslich ist im Rahmen des Kostenentscheides über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Erw. 6).