Entsprechend der Wahrscheinlichkeit eines Forderungsprozesses sei sie doch wenigstens zur Hälfte, was einem Betrag von Fr. 24’516.60 entspricht, bei den Passiven zu berücksichtigen. Der Prozess sei bisher nur deshalb unterblieben, weil der Rekurrent über keine Aktiven verfüge. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 1999 stellt die Steuerverwaltung den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent hält in seiner Rückäusserung vom 7. Oktober 1999 an seinen Anträgen fest. Am 1. Dezember 1999 reicht der Rekurrent Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.