9 der Schlusserklärungen des Erbschaftsinventars (S. 38 f.) eine Erklärung unterzeichnet hat, dergemäss er den in die Vermögensrechnung aufgenommenen Verkehrswert der Liegenschaft in Wangen b. Olten hinsichtlich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkenne. Es wird nun aber geltend gemacht, dass der Rekurrent im vorliegenden Falle aus verschiedenen Gründen nicht darauf zu behaften sei. Schliesslich wird gerügt, dass die Forderung B. bei der Berechnung des Nachlasses nicht in Abzug gebracht worden sei. Entsprechend der Wahrscheinlichkeit eines Forderungsprozesses sei sie doch wenigstens zur Hälfte, was einem Betrag von Fr. 24’516.60 entspricht, bei den Passiven zu berücksichtigen.