alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei. In der Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. nicht Fr. 778’850.--, sondern nur etwa Fr. 600’000.-- betragen habe. Den anwendbaren Gesetzesbestimmungen folgend sei aber der Verkehrswert massgebend. Zwar wird nicht bestritten, dass der Rekurrent in Ziff. 9 der Schlusserklärungen des Erbschaftsinventars (S. 38 f.) eine Erklärung unterzeichnet hat, dergemäss er den in die Vermögensrechnung aufgenommenen Verkehrswert der Liegenschaft in Wangen b. Olten hinsichtlich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkenne.