Die Reduktion kam dadurch zustande, dass der Schmuck der Erblasserin nun mit dem Verkehrswert statt mit dem Wiederbeschaffungswert gemäss Inventar bewertet wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zum einen wurde die Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. weiterhin mit Fr. 777’850.-- (gemäss Erbschaftsinventar) bemessen, zum anderen wurde eine Forderung von B. bei den Passiven (wie im Erbschaftsinventar) nicht berücksichtigt. Dem Alleinerben wurde für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ein Betrag von Fr. 61’029.85 in Rechnung gestellt.