Nach der Berichtigung vom 3. Februar 1998 verblieb ein reiner Nachlass von Fr. 333’175.10. Auf dieser Grundlage wurde X. mit Datum vom 17. März 1998 die Veranlagungsverfügung für Gebühren/Auslagen sowie Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer im Gesamtbetrag von Fr. 110’804.65 zugestellt. Dagegen liess X. bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. In teilweiser Gutheissung dieser Einsprache wurde die Verfügung vom 17. März 1998 aufgehoben und ein steuerbarer Nachlass von Fr. 252’475.10 festgestellt. Die Reduktion kam dadurch zustande, dass der Schmuck der Erblasserin nun mit dem Verkehrswert statt mit dem Wiederbeschaffungswert gemäss Inventar bewertet wurde.