KSGE 1999 Nr. 13 StG §§ 220 und 241 - Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar. Die Steuerverwaltung hat die von der Amtschreiberei vorbereitete Veranlagung zu genehmigen. Die Verkehrswertschätzungen in einem von den Erben unterzeichneten öffentlichen Inventar ist bindend für die Veranlagung. Nur bei Vorliegen von Revisionsgründen sind sie zu überprüfen. Urteil N 1999/08 vom 13.12.1999 Sachverhalt: 1. Am 6. November 1997 unterzeichnete X. als eingesetzter Alleinerbe das öffentliche Inventar über den Vermögensnachlass der am 21. November 1996 verstorbenen A.. Nach der Berichtigung vom 3. Februar 1998 verblieb ein reiner Nachlass von Fr. 333’175.10.