{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\n\nb) In Ziff. 11 der Schlusserklärungen des unterzeichneten Inventarsakts erklärte der Rekurrent, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit in allen Teilen anerkennt. Diese Klausel ist so auszulegen, dass der Bestand und die Höhe der strittigen Forderung “Wegleiter” im Inventar richtig wiedergegeben sind. Im anderen Falle hätte er gemäss § 189 Abs. 1 EG ZGB und § 174 Abs. 2 StG einen Vorbehalt oder eine Einwendung anmerken lassen sollen. Wenn aber ein Erbe diese Klausel, obwohl sie nicht seinem Willen entspricht, trotzdem unterzeichnet, verletzt er eine Mitwirkungsobliegenheit im Veranlagungsverfahren. Weil die Untersuchungsmaxime in diesem Sinne eingeschränkt ist, kann im Rechtsmittelverfahren die Rüge, eine Forderung sei (teilweise) zu passivieren, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.\nDavon ist der Fall zu unterscheiden, wo dem Erben im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Inventars eine Forderung noch gar nicht bekannt war. Liegen nämlich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, ist eine bereits rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen (§ 165 Abs. 1 lit. a. VRG). Dies muss selbstverständlich auch dann gelten, wenn es sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, und nicht nur bei neu entdeckten Vermögenswerten des Nachlasses (vgl. § 176 Abs. 4 StG).\nc) Revisionsweise könnte auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, dass die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. § 165 Abs. 1 lit. b StG). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Einwand insoweit nicht zu hören, als dass er bereits im Rahmen der Errichtung des Erbschaftsinventars hätte vorgebracht werden können. Eine sinngemässe Auslegung von § 165 Abs. 2 StG lässt für diesen Revisionsgrund keinen Raum, wenn das Inventar unterzeichnet worden ist. Wer eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, darf sich nicht später auf solche Gründe berufen können, die er schon früher hätte vorbringen müssen.\nSchliesslich bleibt wiederum die Rüge, die Amtschreiberei habe sich bei der Vorbereitung der Veranlagung (Errichtung des Inventars) amtspflichtwidrig verhalten (§ 165 Abs. 1 lit. d StG). Eine solche Pflichtwidrigkeit ist analog der Erwägung 4. nicht feststellbar. Sie wäre allenfalls dann zu bejahen gewesen, wenn die Amtschreiberei dem Rekurrenten die Auskunft erteilt hätte, er könne die Nicht-Passivierung im nachfolgenden Steuerveranlagungsverfahren noch geltend machen. Dass der Rekurrent durch eine solche fehlerhafte Information zur Unterzeichnung des Inventars verleitet worden wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig.\nd) Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das unterzeichnete Erbschaftsinventar bindend ist bezüglich der darin (nicht) enthalten Aktiven und Passiven. Vorliegend werden keine ausserordentlichen Gründe geltend gemacht, die Anlass für eine Überprüfung des Steuerinventars mit entsprechender Veranlagung bieten würden. Somit erweist sich das Begehren der Rekurrenten, die Forderung Wegleiter (teilweise) zu passivieren, als unbegründet, weshalb der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 13. Dezember 1999"}