{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\n\ne) Der Rekurrent macht nun bezüglich seiner Unterschrift unter das öffentliche Inventar Irrtum und bezüglich der Verkehrswertbestimmung durch die Amtschreiberei bzw. die Vorinstanz Widerrechtlichkeit und Unsittlichkeit geltend. Wie oben ausgeführt, hätte der Rekurrent entweder eine neue Schätzung oder eine diesbezügliche Anmerkung im Inventar verlangen sollen. Unterzeichnet der Erbe jedoch vorbehaltlos, so kommt dem Inventar eine prozessual vergleichbare Bedeutung zu wie einer an sich selbständig anfechtbaren, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. Rechtskräftig anfechtbare Verfügungen können unter der Voraussetzung von § 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) bzw. im Steuerrecht unter den Revisionsvoraussetzungen (vgl. § 165 StG) noch einmal überprüft werden. Relevant bzw. zu prüfen sind folgende zwei Revisionsgründe:\n- Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel werden entdeckt.\n- Die erkennende Verwaltungsbehörde hat erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder sie hat in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.\nVor dem Abschluss der Inventarisierung liess der Rekurrent von der C. Immobilien AG eine Liegenschaftenschätzung durchführen. Diese datiert vom 3. September 1997 und kam zu einem Verkehrswert von Fr. 630’000.--. Der Rekurrent hatte im Zeitpunkt der Erbenverhandlung Kenntnis von dieser Schätzung. Es war der Rekurrent selber, der diese Expertise in Auftrag gegeben hatte. Als Bewertungsgrund ist in der Schätzung folgendes vermerkt: “Die Bewertung der Liegenschaft dient als Grundlage für die Preisbestimmung des aktuellen Verkehrswertes bezüglich der Erbschaftsübernahme.” Unter diesen Umständen muss die Ausführung auf Seite 9 in der Rekursschrift als Schutzbehauptung betrachtet werden, wonach der Rekurrent das Inventar nicht unterzeichnet hätte, wenn er sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges maximal Fr. 600’000.-- betragen hätte. Zumindest aber hätte der Rekurrent bei der Inventarisierung auf die von ihm selber ca. drei Monate vorher in Auftrag gegebene Schätzung aufmerksam machen müssen.\nDer Rekurrent kann sich somit - in Anlehnung an die oben erwähnten Revisionsgründe - nicht auf neu entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel berufen. Aus demselben Grund kann er auch nicht erfolgreich den Irrtumstatbestand anrufen. Der Rekurrent muss sich im Gegenteil vorwerfen lassen, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein.\nAndrerseits ist auch keine Pflichtwidrigkeit bzw. eine wesentliche Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes seitens der inventarisierenden Behörde erkennbar. Auch wenn sie Kenntnis von der genannten Verkehrswertschätzung gehabt haben sollte, kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie von der Verkehrswertschätzung im Inventar von Fr. 777’850.-- zugunsten des Rekurrenten hätte abweichen müssen. Zum einen bewegte sich die Schätzung, zurückgerechnet auf den Todestag im November 1996, angesichts des Versicherungswertes von Fr. 725’250.-- und einer Hypothekarschuld von Fr. 550’000.-- durchaus im Rahmen des Üblichen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent durch die Amtschreiberei in pflichtwidriger Weise dazu angehalten worden wäre, das Inventar zu unterzeichnen. Das müsste etwa dann bejaht werden, wenn der Rekurrent vom Sachbearbeiter der Amtschreiberei falsche Auskünfte erhalten hätte, z.B. dass das Inventar sofort bzw. ohne Abänderung unterzeichnet werden muss, dass keine Vorbehalte angebracht werden können oder dass die Unterzeichnung ohne Belang sei für die Bemessung der Nachlasstaxe oder der Erbschaftssteuer. Entsprechende Hinweise fehlen jedoch, weshalb die Argumente des Rekurrenten nicht durchdringen.\nSchliesslich macht der Rekurrent geltend, die Veranlagung sei widerrechtlich bzw. die Anerkennung des Verkehrswertes im Inventar durch den Rekurrenten unsittlich, da eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 300% vorliege. Bei dieser Berechnung geht der Rekurrent aber von einem falschen Verkehrswert aus. Massgebend ist für die Steuerbelastung nicht eine Verkehrswertschatzung, welche ausserhalb des Verfahrens und nicht auf den Zeitpunkt des Todestages hin erstellt worden ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass allgemein die Verkehrswerte von Objekten wie der fraglichen Liegenschaft im Jahre 1997 tendenziell noch gesunken sind. Der Einwand verfängt deshalb nicht.\n5. Vom Rekurrent wird geltend gemacht, die im Erbschaftsinventar nicht enthaltene Forderung von B. sei bei der Veranlagung von Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe als Abzug zu berücksichtigen.\na) Gemäss § 83 Abs. 6 und 7 InvV sind die Grundpfandschulden, die laufenden Schulden und die Todesfallkosten gesondert und Wert Todestag aufzurechnen. § 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 219 StG besagt, dass die Schulden des Erblassers, welche nach dem Zeitpunkt des Erbganges zu bemessen sind, von den Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Diese Normen decken sich ihrem Inhalte nach, weshalb das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als (steuerliches) Erbschaftsinventar gilt (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Somit kann bezüglich Bestand und Vollständigkeit des steuerlichen Erbschaftsinventars und dessen Beziehung zum zivilrechtlichen Inventar sowie bezüglich der Grundsätze des Veranlagungsverfahrens auf Erwägung 4. verwiesen werden."}