{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\n\nc) Grundsätzlich gibt es für die Veranlagung einer Steuer drei Möglichkeiten (vgl. dazu Höhn, Steuerrecht Band II, 1999, § 51 N. 11 ff.): Zum einen gibt es die Selbstveranlagung, bei der das Steuersubjekt den steuerbaren Betrag berechnet und die Steuer von sich aus abliefert; die zuständige Behörde überprüft die Selbstveranlagung nachträglich (vgl. auch Locher, System des Steuerrechts, 1995, § S. 384 ff.). Bei der amtlichen Veranlagung - der zweiten Form - nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung von sich aus vor, ohne dass es eines vorausgehenden Handelns des Steuersubjektes bedarf (vgl. Locher, a.a.O., S. 386 f.). Wenn diese beiden Elemente kombiniert werden, spricht man drittens von gemischter Veranlagung. Dabei deklariert das Steuersubjekt seine Steuerfaktoren, die Steuer wird aber nach durchgeführter Untersuchung von Amtes wegen festgesetzt (vgl. Höhn, a.a.O., § 51 N. 13). Dieses Taxationssystem kommt vor allem bei den Direkten Einkommenssteuern zur Anwendung.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich unzweifelhaft um eine gemischte Veranlagung. Mit ihrer Unterschrift zum Erbschaftsinventar deklarieren die Erben einerseits alle ihnen bekannten Nachlassgegenstände. Zum anderen geben sie auch eine diesbezügliche (Verkehrswert-) Schätzung an - in Kenntnis, dass die Veranlagung danach erfolgen wird. Die Steuerbehörde setzt alsdann im Einschätzungsverfahren Bestand und Umfang der Steuerforderung fest (Veranlagungsverfügung). Im Prinzip einigen sich die Erben und die Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Amtschreiberei und weiterer Hilfsorgane auf einen bestimmten Verkehrswert.\nObwohl nirgends ausdrücklich festgelegt, muss aber auch im kantonalen Einschätzungsverfahren die Untersuchungsmaxime gelten. Das heisst, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt abzuklären hat. Dabei sind insbesondere auch Tatsachen, die für eine Entlastung des Steuerschuldners sprechen, in Betracht zu ziehen, und zwar auch dann, wenn jener sie nicht ausdrücklich hervorgehoben hat (Locher, a.a.O., S. 378). Die Untersuchungspflicht ist aber nicht unbegrenzt. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätzlich von sich aus anbringt (Locher, a.a.O., S. 378). Damit wird das Institut Mitwirkungspflicht umschrieben. Anstatt den massgebenden Sachverhalt durch amtliche Untersuchung unter Benützung der gesetzlichen Feststellungsmittel zu eruieren, nimmt die Veranlagungsbehörde auch etwa Bestand und Beschaffenheit einzelner Tatsachen nach Massgabe einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung als gegeben an (sog. Verständigungsprinzip in der Steuerverwaltung). Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerabmachung, welche die materielle Gestaltung der Steuerforderung betrifft, sondern lediglich um eine besondere Art der Tatsachenermittlung. Eine solche Verständigung darf nur stattfinden, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des materiellen Steuerrechts steht (Locher, a.a.O., S. 379 f.).\nWas die vorliegende Sachlage betrifft, anerkennt der Erbe mit Unterzeichnung des Inventars die darin enthaltenen Verkehrswerte. Für die Steuerverwaltung sind diese Werte allerdings nur insofern bindend, als nicht nachträgliche Feststellungen die Unrichtigkeit ihrer Voraussetzungen ergeben (vgl. auch Locher, a.a.O., S. 380 mit Hinweis). Daraus folgt, dass das steuerliche Erbschaftsinventar mit der entsprechenden Veranlagung vom zivilrechtlichen Inventar abweichen kann, wenn die Veranlagungsbehörde die von den Erben vorgeschlagenen Schätzungswerte nicht anerkennt. Auf der anderen Seite können sich die Erben nach der Unterzeichnung grundsätzlich nicht mehr auf die Unrichtigkeit der von ihnen anerkannten Schätzungen berufen. Es kommt der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit gleich, wenn sie ein Inventar unterzeichnen, ohne sich von den tatsächlichen Gegebenheiten selber überzeugt zu haben. Diesbezüglich ist die Untersuchungsmaxime begrenzt.\nd) Nicht von der Hand zu weisen ist, dass Erben im Rahmen der Erbschaftsverhandlung vor der Amtschreiberei häufig zum ersten Mal genauere Kenntnis von den Nachlassgegenständen und ihren Schätzungen erhalten. Man könnte auch kaum verlangen, dass jeder Erbe im Voraus weitreichende Erhebungen bezüglich der Schätzungen anzustellen habe. Aber gerade für den Fall, wo gegenüber den Schätzungen Vorbehalte bestehen, sieht das Gesetz Lösungen vor. Zum einen kann nämlich bis zur Unterzeichnung des Inventars auf Antrag der Erben eine neue Schätzung angeordnet werden (vgl. § 192 Abs. 1 EG ZGB). Das hätte allerdings den Nachteil, dass das Inventar (noch) nicht unterzeichnet werden kann. Deshalb ist zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, das Inventar wohl zu unterzeichnen, aber einen Vorbehalt oder eine Einwendung anzubringen (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB). In diesem Zusammenhang liest sich auch § 174 Abs. 2 StG, wonach Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, festzustellen und im Inventar anzumerken sind. Das heisst mit anderen Worten, dass es den Erben durchaus möglich ist, das Inventar zu unterzeichnen, ohne sich aber bezüglich ihrer Vorbehalte (z.B. Verkehrswertschätzung) binden zu lassen. In diesen Fällen hätte die Veranlagungsbehörde den wirklichen Sachverhalt festzustellen und erst danach zu verfügen. Man befände sich dann im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Weil diese im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwendung kommt und die Verkehrswertanerkennung des Rekurrenten bindend ist, kann auf eine anerkannte Verkehrswertschätzung im Rechtsmittelverfahren - sofern nicht ausserordentliche Gründe vorgebracht werden können - nicht mehr zurückgekommen werden."}