{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\n\nAls Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben ist. Die Eröffnung der Veranlagung für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer war zwar fehlerhaft, brachte aber dem Rekurrenten keine Nachteile.\n4. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, für die Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. sei nicht die Schätzung von Fr. 778’850.-- massgebend, sondern ein Verkehrswert von etwa Fr. 600’000.--.\na) Letztmals hatte das Kantonale Steuergericht am 22. September 1997 Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit eine Schätzung anfechtbar ist, wenn das entsprechende Erbschaftsinventar bereits unterzeichnet worden ist (KSGE 1997 Nr. 14). Es kam zum Schluss, dass der Wert (einer Liegenschaft) im Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Erben den Verkehrswert im Erbschaftsinventar ausdrücklich als richtig anerkannt haben. Es besteht in solchen Fällen gemäss Ansicht des Steuergerichts kein Spielraum für eine nachträgliche Verkehrswertkorrektur.\nUnklar bleibt, ob in jenem Verfahren gerügt wurde, dass sich der Verkehrswert seit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges bis zur Unterzeichnung des Inventars (z.B. aus konjunkturellen Gründen) vermindert hatte und dass die Bemessung nach dem geringeren Wert zu erfolgen habe, oder ob geltend gemacht wurde, dass - für den Zeitpunkt des Erbganges - ein zu hoher Verkehrswert ins Inventar aufgenommen worden wäre.\nWas den ersten Fall der (z.B. konjunkturellen) Wertverminderung betrifft, kann vollumfänglich auf das zitierte Urteil abgestellt werden. Die klare gesetzliche Regelung (§§ 219, 220 und 227 StG) lässt keine andere Lösung zu, als dass bei der Bemessung auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbganges abzustellen ist. Nachträgliche Änderungen des Verkehrswerts haben bei der Bemessung der Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe unberücksichtigt zu bleiben. Soweit der Rekurrent dies vorliegend geltend machen will, ist seine Beschwerde abzuweisen.\nWeniger deutlich äussert sich das besagte Urteil zum zweiten Punkt, ob bei der Steuerveranlagung vom Schätzungswert gemäss Erbschaftsinventar abzuweichen ist, wenn dieser mit dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich nicht übereinstimmt bzw. ob dieser Einwand überhaupt zu hören ist. Es erscheint gerechtfertigt, diese Frage in Ergänzung der bisherigen Praxis vertieft zu erörtern.\nb) Im Regelfalle - unter dem Vorbehalt von § 173 Abs. 3 StG - gilt im Kanton Solothurn, dass das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar, welches unter Mitwirkung der Amtschreiberei entstanden und von den Erben unterzeichnet worden ist, bis zur Eröffnung der Veranlagung identisch sind, unbesehen davon, ob auch eine Teilung der Erbschaft erreicht werden konnte. Diese Identität gilt auch für die im Inventar vorgenommenen Schätzungen:\nFür die zivilrechtliche Seite überlässt der Bund die Inventarisation einschliesslich den Schätzungen den Kantonen (vgl. Art. 553 ZGB). Gemäss § 193 EG ZGB erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften bezüglich der Schätzungsgrundsätze. Der Regierungsrat hat diese Kompetenz in der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (InvV, BGS 212.331) wahrgenommen. Zusammenfassend gilt, dass der Verkehrswert festzustellen ist, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 40 InvV). Diese Regel gilt für Bauland (§ 44 InvV: ortsüblicher Preis), Wohngebäude (§ 45 InvV: baulicher Zustand), allenfalls landwirtschaftliche Grundstücke (§ 49 InvV), Fahrhabe (§ 54 Abs. 3 InvV) sowie Wertpapiere und Edelmetalle (§ 55 InvV: Kurs- und Handelswert). Als Ausnahme davon ist im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke und Fahrhabe unter Umständen der Ertrags- oder der Nutzwert anwendbar.\nFür die Bemessung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist § 220 Abs. 1 StG anwendbar, welcher den Verkehrswert für massgebend erklärt. In Anwendung von § 173 Abs. 3 StG ist es unzweifelhaft gerechtfertigt, auch beim Steuerinventar auf die obengenannten Bemessungsgrundsätze der Inventarisationsverordnung abzustellen. Allfällige Abweichungen könnten sich höchstenfalls aus § 220 Abs. 2 und 3 StG ergeben.\nDamit steht zwar fest, dass die Bemessungsgrundsätze für das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar grundsätzlich identisch sind. Es lässt sich also grundsätzlich nichts daran aussetzen, wenn bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe auf das (zivilrechtliche) Erbschaftsinventar abgestellt wird. Zu erörtern bleibt im Folgenden jedoch noch die Überprüfbarkeit einer Verkehrswertschätzung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Auszugehen ist davon, dass die Erben das Inventar unterzeichnet und die Schätzung ausdrücklich anerkannt haben."}