{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\n\n3.a) Im Kanton Solothurn wird nach jedem Todesfall, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; EG ZGB, BGS 211.1). Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor (§ 179 Abs. 1 EG ZGB). Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarisationsverhandlung ein (§ 186 Abs. 1 EG ZGB). An dieser gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten keine Einigung erzielt werden konnte (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen. Grundstücke sind durch die Bezirksschätzungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.111) neu zu schätzen (§ 192 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an den [Zivil-] Richter zu weisen (§ 192 Abs. 3 EG ZGB).\nIn allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest (§ 219 EG ZGB). Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen (§ 222 Abs. 1 EG ZGB).\nGemäss § 241 Abs. 1 StG werden Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer von der Kantonalen Steuerverwaltung veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet. Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als Erbschaftsinventar (§ 173 Abs. 3 StG).\nb) Nach dem Gesagten wird klar, dass die Aufgabe der Amtschreiberei bezüglich der Inventarisation eine dreifache ist: Vorab wird das Sicherungsinventar (vgl. Art. 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB, SR 210), welches vom Gemeindepräsident aufgenommen wurde, ausgefertigt, allenfalls ergänzt und korrigiert. Sodann dient diese bereinigte Fassung als Grundlage für die Bemessung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer gemäss §§ 217 ff. und 223 ff. StG. In diesem Sinne dient das (zivilrechtliche) Sicherungsinventar mitsamt Verkehrswertschätzungen per Todestag als Steuerinventar. Schliesslich wird - bei mehreren Erben - ein Erbteilungsvertrag unter behördlicher Mitwirkung angestrebt (vgl. Art. 609 ZGB), bei dem in der Regel die inventarisierten Schätzungswerte angerechnet werden (vgl. Art. 607 Abs. 2 i.V.m. 617 ZGB).\nFür die vorliegende Rechtssache ist die Erkenntnis wichtig, dass das Erbschaftsinventar, welches vorab zivilrechtliche Wirkungen zeitigt, auch der Vorbereitung der Steuerveranlagung dient (§ 241 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung erstellt also selber kein separates Steuerinventar. In der Praxis geht dies so vor sich, dass die Amtschreiberei fortlaufend solche Rechtsgeschäfte, die Nebensteuern begründen, der Steuerverwaltung meldet. Insbesondere bereitet sie auch die Veranlagung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuern vor, indem sie die steuerbaren Erbteile bzw. Vermächtnisse, die entsprechende Steuerklasse und - daraus resultierend - die jeweiligen Steuerbetreffnisse feststellt und der Kantonalen Steuerverwaltung anzeigt. Nach der Genehmigung durch die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet die Amtschreiberei die Veranlagungen den Abgabepflichtigen (vgl. § 1 ff der Steuerverordnung Nr. 4, BGS 614.159.04). Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige und das Finanz-Departement bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 242 StG).\nc) An dieser Stelle ist zu erörtern, ob die geschilderte Praxis überhaupt gesetzeskonform ist. § 241 StG besagt eindeutig, dass Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern von der Kantonalen Verwaltung veranlagt werden. Die Amtschreiberei wirkt bloss vorbereitend mit. In § 2 Abs. 2 der Steuerverordnung Nr. 4 ist hierzu festgehalten, dass die Amtschreiberei die Veranlagungen dieser Nebensteuern eröffnet. Diese Praxis, wonach die Amtschreiberei die Veranlagung eröffnet, lässt sich solange aufrecht erhalten, als die Steuerverwaltung die von der Amtschreiberei erstellte Kostenrechnung vorgängig visiert und genehmigt. Dadurch bleibt die Steuerverwaltung verfügende Behörde, auch wenn der Entscheid schliesslich durch die Amtschreiberei - quasi als verlängerter Arm der Steuerverwaltung - eröffnet wird.\nIm vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechendes Visum der Kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Beleg 4 c). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Amtschreiberei Olten-Gösgen ihre Kompetenz überschritten hat, indem sie dem Rekurrenten die selbst erstellte Veranlagung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ohne Genehmigung seitens der Steuerverwaltung eröffnet hat; sie darf - wie oben festgestellt - die Veranlagung nur eröffnen, nicht jedoch selber verfügen. Weil vorliegend mit der Amtschreiberei die unzuständige Behörde verfügt hat, ist die Eröffnung der Veranlagung mangelhaft. Dem Rekurrent ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen, nachdem er innert der Rechtsmittelfrist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache eingelegt hat. Die zuständige Behörde konnte auf die Veranlagung zurückkommen und selber einen Einspracheentscheid fällen, womit der Mangel geheilt wurde."}