{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1999-8_1999-12-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128779&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c3ba992627160aa232b0aec6c0ac45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1999.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:11", "Checksum": "95098e1dae02fc480278f64007badd36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.12.1999 SGNEB.1999.8\nRegeste:\nVeranlagungsverfahren; öffentliches Inventar\n\nKSGE 1999 Nr. 13\nStG §§ 220 und 241 - Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar.\nDie Steuerverwaltung hat die von der Amtschreiberei vorbereitete Veranlagung zu genehmigen. Die Verkehrswertschätzungen in einem von den Erben unterzeichneten öffentlichen Inventar ist bindend für die Veranlagung. Nur bei Vorliegen von Revisionsgründen sind sie zu überprüfen.\nUrteil N 1999/08 vom 13.12.1999\nSachverhalt:\n1. Am 6. November 1997 unterzeichnete X. als eingesetzter Alleinerbe das öffentliche Inventar über den Vermögensnachlass der am 21. November 1996 verstorbenen A.. Nach der Berichtigung vom 3. Februar 1998 verblieb ein reiner Nachlass von Fr. 333’175.10.\nAuf dieser Grundlage wurde X. mit Datum vom 17. März 1998 die Veranlagungsverfügung für Gebühren/Auslagen sowie Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer im Gesamtbetrag von Fr. 110’804.65 zugestellt. Dagegen liess X. bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. In teilweiser Gutheissung dieser Einsprache wurde die Verfügung vom 17. März 1998 aufgehoben und ein steuerbarer Nachlass von Fr. 252’475.10 festgestellt. Die Reduktion kam dadurch zustande, dass der Schmuck der Erblasserin nun mit dem Verkehrswert statt mit dem Wiederbeschaffungswert gemäss Inventar bewertet wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zum einen wurde die Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. weiterhin mit Fr. 777’850.-- (gemäss Erbschaftsinventar) bemessen, zum anderen wurde eine Forderung von B. bei den Passiven (wie im Erbschaftsinventar) nicht berücksichtigt. Dem Alleinerben wurde für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ein Betrag von Fr. 61’029.85 in Rechnung gestellt.\n2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X. beim Kantonalen Steuergericht mit Zuschrift vom 20. August 1999 durch seinen Vertreter Rekurs erheben mit den Rechtsbegehren, es sei der reine Nachlass von Fr. 252’475.10 auf Fr. 50’108.50 zu reduzieren und die Nachlasstaxe sowie die Erbschaftssteuer entsprechend anzupassen; des Weiteren sei dem Antragsteller die unentgeltliche Prozessführung und Parteivertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.\nIn der Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. nicht Fr. 778’850.--, sondern nur etwa Fr. 600’000.-- betragen habe. Den anwendbaren Gesetzesbestimmungen folgend sei aber der Verkehrswert massgebend. Zwar wird nicht bestritten, dass der Rekurrent in Ziff. 9 der Schlusserklärungen des Erbschaftsinventars (S. 38 f.) eine Erklärung unterzeichnet hat, dergemäss er den in die Vermögensrechnung aufgenommenen Verkehrswert der Liegenschaft in Wangen b. Olten hinsichtlich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkenne. Es wird nun aber geltend gemacht, dass der Rekurrent im vorliegenden Falle aus verschiedenen Gründen nicht darauf zu behaften sei.\nSchliesslich wird gerügt, dass die Forderung B. bei der Berechnung des Nachlasses nicht in Abzug gebracht worden sei. Entsprechend der Wahrscheinlichkeit eines Forderungsprozesses sei sie doch wenigstens zur Hälfte, was einem Betrag von Fr. 24’516.60 entspricht, bei den Passiven zu berücksichtigen. Der Prozess sei bisher nur deshalb unterblieben, weil der Rekurrent über keine Aktiven verfüge.\n3. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 1999 stellt die Steuerverwaltung den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent hält in seiner Rückäusserung vom 7. Oktober 1999 an seinen Anträgen fest. Am 1. Dezember 1999 reicht der Rekurrent Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.\nErwägungen:\n1. ...\n2. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Juli 1999. Materiell zu prüfen ist, ob eine Erbenerklärung, dergemäss der Verkehrswert einer Liegenschaft bezüglich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkannt wird, für die Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer unumstösslich ist oder ob allenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen bei der Steuerveranlagung vom Inventarswert abzuweichen ist (Erw. 4). Danach ist zu untersuchen, ob die Forderung Wegleiter (mindestens teilweise) zu passivieren ist (Erw. 5), obwohl der Alleinerbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars mit der Unterzeichnung anerkannt hat. Schliesslich ist im Rahmen des Kostenentscheides über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Erw. 6). Vorab wird - auch zum besseren Verständnis - das Verfahren erläutert, wie im Kanton Solothurn Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer veranlagt werden, und es wird die Frage nach der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens beantwortet (Erw. 3)."}