Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden. Im vorliegenden Fall ist Adressat der Veranlagungsverfügung vom 3. August 1998 der Verwalter der Baugesellschaft X.. Dieser ist jedoch nicht einmal Gesellschafter. Offenbar wurde er bloss als Vertreter der Baugesellschaft angeschrieben. Die Baugesellschaft selber kann jedoch nicht steuerpflichtig sein. Aus der Verfügung sind auch nicht die einzelnen Steuerbeträge ersichtlich, die jedem Gesellschafter zur Bezahlung auferlegt werden. Eine solche Verfügung ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirksamkeit. Die Verfügung ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben.