Am ehesten fällt Nichtigkeit bei eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen in Betracht. 3. Unverzichtbare Bestandteile einer Verfügung sind u.a. der Adressat sowie - bei einer Steuerveranlagung - die Höhe der Steuer. Gemäss § 208 ist der Erwerber handänderungssteuerpflichtig. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Steuersubjekt sein. Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden.