Das Erlassgesuch betrifft die Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden ist. Die Rekurrenten beantragen quasi vorfrageweise die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagung. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigen Verwaltungsverfügungen gehen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit ab. Nichtigkeit wird bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Rechtsfehlern als gegeben erachtet. Am ehesten fällt Nichtigkeit bei eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen in Betracht.