Einfache Gesellschaften könnten jedoch nicht Steuersubjekt sein. Die Veranlagung sei deshalb nichtig. Im weitern wird dargelegt, warum die Handänderungssteuer zu erlassen sei. In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. ... 2. Gegenstand des Rekursverfahrens ist an sich das Erlassgesuch bzw. die Verfügung des Vorinstanz bezüglich Abweisung dieses Gesuchs. Das Erlassgesuch betrifft die Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden ist.